Präambel

Als international tätiges Unternehmen müssen die ITT Bornemann GmbH und ihre Tochtergesellschaften (nachfolgend kurz „Bornemann“ genannt) vielfältige gesellschaftliche, politische und rechtliche Rahmenbedingungen im In- und Ausland beachten. Bereits vermeintlich geringe Rechtsverstöße von Mitarbeitern und Organen können das Ansehen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen und ihm großen, auch finanziellen, Schaden zufügen.

Dieser Verhaltenskodex beschreibt die Werte, Grundsätze und Handlungsweisen, die das unternehmerische Verhalten von Bornemann lenken. Der Kodex spiegelt das Ziel wider, unternehmensweit die Einhaltung von Normen sicherzustellen und ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das Integrität, Respekt und ein faires und verantwortungsvolles Verhalten auszeichnen. Er gilt weltweit für alle Mitarbeiter und Organe von Bornemann.

1. Beachtung des geltenden Rechts und anwendbarer Regularien

Das Beachten aller anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften (einschließlich interner Richtlinien) ist unverzichtbare Grundlage allen Handelns von Bornemann.

Dieser Verhaltenskodex kann nicht alle Rechtsvorschriften behandeln, die die Organe und Mitarbeiter von Bornemann weltweit zu beachten haben. Er stellt nur einige wesentliche Grundsätze für das verantwortliche Handeln von Bornemann einschließlich seiner Mitarbeiter und Organe auf. Der Verhaltenskodex wird ergänzt durch spezielle Richtlinien und Schulungen für bestimmte Rechtsgebiete, wie z. B. Korruptionsbekämpfung, Vertrags- oder Kartellrecht.

Alle Mitarbeiter und Organe von Bornemann sind gehalten, sich über die für ihren Verantwortungsbereich im Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften und internen Richtlinien zu informieren und in Zweifelsfällen Auskunft bei den hierfür zuständigen Stellen einzuholen.

2. Fairer und lauterer Wettbewerb

Es entspricht der Geschäftspolitik von Bornemann, einen fairen Wettbewerb zu fördern und sicherzustellen. Bornemann setzt im Wettbewerb auf Leistung, Kundenorientierung sowie Qualität seiner Produkte und Dienstleistungen. Bornemann beachtet alle anwendbaren inländischen, EU- und ausländischen Kartellgesetze sowie die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb und erwartet dies auch von seinen Wettbewerbern. Preis- oder Konditionenabsprachen mit Wettbewerbern sind daher ebenso zu unterlassen wie sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, zu denen insbesondere Absprachen mit Wettbewerbern zum Zweck der Markt- oder Kundenaufteilung gehören. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch mit Blick auf abgestimmte Verhaltensweisen sowie für die Mitarbeit in Verbänden und Fachgremien.

Unlautere Wettbewerbspraktiken lehnt Bornemann ab. Wo seine Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehaben, darf diese im Verhältnis zu Kunden und Wettbewerbern nicht missbraucht werden.

Alle mit der Leitung eines Betriebes oder Betriebsteils beauftragten Personen sind gehalten, Mitarbeiter mit wettbewerbsrelevanten Aufgaben sorgfältig auszusuchen, über das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen fortlaufend zu informieren, die Einhaltung dieser Verbote durch geeignete Maßnahmen zu überwachen sowie auf die gravierenden rechtlichen Konsequenzen von kartellrechtlichen Verstößen sowohl für das Unternehmen als auch für die handelnden Personen hinzuweisen. Jedem Mitarbeiter und allen Organen muss klar sein, dass Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften unter keinen Umständen im Interesse von Bornemann liegen und daher ausnahmslos zu unterlassen sind.

3. Korruption

Bornemann lehnt Korruption im geschäftlichen Handel im In- und Ausland ab. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu Amtsträgern als auch im Verhältnis zu Organen und Mitarbeitern anderer Unternehmen. Im Zusammen-hang mit der Tätigkeit von Bornemann im In- und Ausland dürfen sowohl Organen und Mitarbeitern anderer Unternehmen als auch Amtsträgern keine persönlichen Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung versprochen oder gewährt werden.

Die Mitarbeiter und Organe von Bornemann sind nicht bestechlich und ziehen aus ihrer Tätigkeit - abgesehen von ihrer vom Unternehmen gezahlten Vergütung - keinen Gewinn. Sie nehmen daher keine Geschenke (außer üblichen Werbegeschenken), Einladungen, die über übliche Gepflogenheiten hinausgehen (z. B. Urlaubsreisen) oder sonstige direkte oder indirekte Vorteilsgewährungen an und unterlassen selbst derartige Vorteilsgewährungen an Konkurrenten, Berater, Kunden, Lieferanten, Dienstleister und sonstige Geschäftspartner von Bornemann.

Grundsätzlich muss - gerade auch in der Zusammenarbeit zwischen Bornemann und seinen Vertretungen, Beratern, Lieferanten und sonstigen Dienstleistern - ein adäquates Verhältnis zwischen Leistung und Gegen-leistung gewährleistet sein.

4. Interessenkonflikte

Es gehört zu den Dienstpflichten aller Organe und Mitarbeiter von Bornemann, Interessenkonflikte zwischen ihren privaten Interessen (direkt oder indirekt, oder durch nahestehende Personen oder Unternehmungen) und den Interessen von Bornemann zu vermeiden. Die Interessen von Bornemann haben dabei stets Vorrang.

Die Vermeidung von Interessenkonflikten erfordert es auch, dass die Organe und Mitarbeiter von Bornemann im geschäftlichen Verkehr mit Konkurrenten, Beratern, Kunden, Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Geschäftspartner von Bornemann bereits den Anschein einer Bevorzugung aufgrund einer persönlichen Nähe zu einzelnen Personen der vorgenannten Organisationen vermeiden.

Beispiele für Interessenkonflikte sind u. a. die private Ausnutzung von Geschäftschancen, Eigentum oder Arbeitskräften des Unternehmens.

Interessenkonflikte können weiterhin vorliegen

§ bei Betätigung als Mitarbeiter, Organ, Berater oder Investor bei Konkurrenten, Beratern, Kunden, Lie-feranten, Dienstleistern und sonstigen Geschäftspartnern von Bornemann (z. B. Käufern oder Verkäufern von Unternehmensbeteiligungen oder deren Beratern);

§ bei privaten Geschäftsbeziehungen mit Konkurrenten, Beratern, Kunden, Lieferanten, Dienstleistern und sonstigen Geschäftspartnern von Bornemann.

In Zweifelsfällen muss der Vorgesetzte eingeschaltet bzw. der mögliche Interessenkonflikt offengelegt und die Stellungnahme des Geschäftsführers eingeholt werden.

5. Internationaler Handel

Für Bornemann sind die für ihre Produkte und Dienstleistungen geltenden Rechtsvorschriften über den in-ternationalen Wirtschaftsverkehr verbindlich. Die Bornemann-Gesellschaften halten daher alle aufgrund nationalen oder internationalen Rechts geltenden Export- oder Importverbote und behördliche Genehmigungsvorbehalte ein. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Exportmanager.

6. Faire Arbeitsbedingungen

Der geschäftliche Erfolg von Bornemann hängt in hohem Maße von seinen Mitarbeitern ab. Das Gebot fairer Arbeitsbedingungen schließt jede Form von Diskriminierung von Mitarbeitern aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion oder sonstiger persönlicher Merkmale aus.

Bornemann betrachtet es als seine Pflicht, ein fairer Arbeitgeber zu sein und seine Mitarbeiter respektvoll und sozial gerecht zu behandeln. Hieraus folgt auch die Einhaltung aller geltenden Arbeitsschutzvorschriften, um die Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten (siehe auch Punkt 8). Bornemann erwartet auch von seinen Mitarbeitern einen respektvollen Umgang miteinander. Persönliche Beleidigungen, üble Nachrede oder sexuelle Belästigungen werden nicht geduldet.

7. Loyale und transparente Berichterstattung

Für Bornemann ist eine ehrliche und transparente Berichterstattung sowohl innerhalb der Gruppe wie gegenüber der Öffentlichkeit unverzichtbar. Alle Organe und Mitarbeiter von Bornemann sind daher zu einer gewissenhaften, vollständigen, loyalen und rechtzeitigen Berichterstattung innerhalb der Gruppe verpflichtet. Organe und Mitarbeiter von Bornemann, die gegenüber Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfern, Gesellschaftern, Behörden und Presse) zu berichten haben, haben die gleichen Prinzipien einzuhalten. Dies ist für die Glaubwürdigkeit von Bornemann unabdingbar.

8. Produktsicherheit, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

Bornemann ist ständig bemüht, für seine Kunden innovative und qualitativ hochwertige Produkte und Verfahren zu entwickeln. Hierbei hat die Produktsicherheit eine hohe Priorität.

In gleichem Maße achtet Bornemann bei Entwicklung und Herstellung von Produkten auf die Einhaltung gesetzlicher Forderungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- sowie zum Umweltschutz. Diese Prinzipien sind auch für die Mitarbeiter an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz verbindlich.

9.  Geheimhaltungspflicht

Die bei Bornemann erworbenen Kenntnisse und Informationen sind ein wesentlichen Element für ihren geschäftlichen Erfolg. Bornemann investiert erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen in die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen. Der Schutz des so erarbeiteten Know-hows sichert Bornemann seinen Erfolg im Wettbewerb; sie sind daher ein besonders schützenswertes Gut.

Alle Mitarbeiter und Organe von Bornemann sind verpflichtet zu verhindern, dass diese Kenntnisse und Informationen, soweit sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, Dritten bekannt werden, z. B. durch unbefugte Verbreitung sensitiver Daten im Gespräch mit Dritten. Außerdem sollte sich jeder mit derartigen Kenntnissen und Informationen befasste Mitarbeiter darüber informieren, inwieweit die Erlangung gewerbli-cher Schutzrechte für diese Kenntnisse und Informationen in Betracht kommt.

Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Bornemann-Geschäftspartnern sind vor einem unbefugten Bekanntwerden zu schützen.

10. Datenschutz

Die Respektierung der Persönlichkeit unserer Mitarbeiter schließt den Schutz ihrer persönlichen Daten ein. Bornemann achtet daher auf die Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und verlangt dies auch von seinen Mitarbeitern.

11. Interne Organisation zur Einhaltung des Verhaltenskodex

Von den Bornemann-Führungskräften wird erwartet, dass alle Bornemann-Mitarbeiter weltweit in geeigneter Form über diesen Verhaltenskodex unterrichtet werden. Die Führungskräfte haben außerdem durch eine sorgfältige und andauernde Kontrolle die Einhaltung des Verhaltenskodex sowie dessen Umsetzung in der Unternehmenspraxis sicherzustellen. Alle Mitarbeiter von Bornemann müssen wissen, dass Verstöße gegen den Verhaltenskodex in keinem Fall toleriert werden und je nach der Schwere des Verstoßes zu dienst- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen können.

Stand: Juni 2010

 


ITT Verhaltenskodex