1. Geltung

Wir bestellen unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern unsere Lieferanten Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Die Einbeziehung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedeutet, dass alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen.
Andere Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, wir hätten die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung unserer Bestellung als Anerkennung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen oder Angebote des Lieferanten, selbst wenn deren Geltung nicht nochmals gesondert vereinbart wird.

2. Bestellungen

Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt und vom Lieferanten innerhalb von 10 Tagen ab Bestelldatum schriftlich bestätigt werden. Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Bestellung zurückzuziehen, ohne dass für uns Kosten  entstehen.

3. Preise

Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer und schließt Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift sowie die Kosten der Verpackung ein. 

4. Lieferzeit und Folgen verzögerter Lieferung

Bestätigte Liefertermine beziehen sich auf den Eingang in unserer Warenannahme und sind verbindlich. Erkennbare Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich unter Nennung der Gründe und der eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen. Erbringt der Lieferant seine fällige Leistung nicht, nicht wie geschuldet, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.  Transport, Fracht, Verpackung, Ladungssicherung, Zoll,
Versicherung (national, international)

Verpackungs- und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten.
 

5.1  Verpackung

Die Verpackung der Ware obliegt dem Lieferanten. Kosten der Verpackung sind im Kaufpreis inbegriffen. Die Verpackung ist sachgemäß den Erfordernissen der jeweiligen Ware anzupassen. Ein ausreichender Eigenschutz der Ware vor Beschädigungen und ein beförderungs- und betriebssicheres Handling bei
Verladung, Transport und Umschlag/Lagerung muss durch die Verpackung gewährleistet sein. Etwaige Beschädigungen der Ware durch mangelhafte oder fehlende Verpackung gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.2  Verladung/Ladungssicherung

Bei Verladung von Warensendungen, die n i c h t  über Kurier-, Express- oder Paketdienste abgewickelt werden, muss sich der Lieferant über den ordnungsgemäßen Zustand der Ladungssicherung auf den Kraftfahrzeugen vergewissern bzw. bei unzulänglicher Ladungssicherung das Fahrpersonal hierauf hinweisen und ggf. selbst für eine Nachsicherung auf dem Beförderungsmittel sorgen (§412 HGB, §22 StVO).

5.3  Transporte national

Kuriersendungen bis 40 kg/brutto:
Bei Sendungsgewichten bis 40 kg/brutto wird, soweit nichts gegenteiliges vereinbart worden ist, der UPS-Kurierdienst eingesetzt. Unsere Kundennummer bei UPS lautet: 674533. Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 40 kg/brutto: Nationale (innerdeutsche Transporte) sind bei Sendungsgewichten ab 40 kg/brutto über die von uns genannten Spediteure bzw. Frachtführer abzuwickeln. 

5.4  Transporte international/weltweit

Kuriersendungen bis 32 kg/brutto: Bei Sendungsgewichten bis 32kg/brutto ist im internationalen Verkehr DHL-Worldwide Express als Carrier einzusetzen. Unsere Import-Express-Kundennummer hierfür lautet: 961431754 Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 32kg/brutto: Bei Sendungsgewichten von mehr als 32 kg/brutto im internationalen Verkehr besteht keine Bindungspflicht an einen bestimmten Carrier. Der Lieferant haftet für den von ihm eingesetzten Spediteur/Frachtführer (Haftung für Dritte) gemäß Auswahlverschulden.

5.5  Zoll/Exportkontrolle

Bei Lieferungen aus dem Ausland sind in den Lieferscheinen/Rechnungen die internationalen H.S.-Codierungen der gelieferten Ware(n) zu nennen. Ist die bestellte Ware für den weiteren Export bestimmt, ist mit der Auftragsbestätigung anzugeben, ob die Waren von der Ausfuhrliste erfasst worden sind oder ob sie US-amerikanischen Reexportbeschränkungen unterliegen. Werden hierzu keine Angaben gemacht, gehen wir davon aus, dass beides nicht zutrifft.

5.6  Versicherung, Gefahrübergang

Wir sind SVS/RVS-Verbotskunde. Versicherungen von Warentransporten, die gemäß besonderer Vereinbarung auf unsere Gefahr erfolgen, erkennen wir nur an, sofern sie vorher mit uns vereinbart sind. Die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Unterganges/Verlustes oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware gehen in jedem Fall erst nach Ablieferung an der vereinbarten Empfangsstation bzw. in Ermangelung einer solchen Vereinbarung erst nach Ablieferung in unserer Warenannahme auf uns über.

6. Lieferschein

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen.

7. Rechnungen, Zahlungsfristen und Vergütung von Kostenvoranschlägen, etc.

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Muster werden nur dann von uns vergütet, wenn darüber zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Rechnungen und Lieferscheine können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer und Artikelnummern angeben; Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängert sich die nachstehend genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wird innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang von uns gezahlt, sind wir zu einem Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofristen ist der Tag des Eingangs der Rechnung maßgebend. Geht die Ware später als die Rechnung ein, beginnen die Zahlungs- und Skontofristen erst am Eingangstag der Ware zu laufen.

8. Forderungen

Forderungen aus Lieferungen an uns dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Die Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen aus Lieferungen an uns ist uneingeschränkt zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen aus Lieferungen an uns dürfen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

9. Sachmängelansprüche

Bei Sachmängeln können wir die gesetzlichen Sachmängelansprüche geltend machen.
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Wenn der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, können wir in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit, d.h. wenn es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sowie bei Gefahr im Verzug oder nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Nachfrist auf Kosten des Lieferanten im Wege der Selbstvornahme vorgehen, insbesondere schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern. Entstandene Schäden können wir auf Kosten des Lieferanten beseitigen.
Bei Nachlieferung beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile erneut zu laufen, soweit der Lieferant bei der Nachlieferung seine Mängelbeseitigungspflicht anerkannt hat. Die Abnahme oder Freigabe von Zeichnungen oder Mustern schließt unser Recht, Sachmängelansprüche geltend zu machen, nicht aus.
Unsere Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung.
Eingehende Waren werden von uns (teilweise in Stichproben) überprüft und je nach Übereinstimmung mit den vereinbarten Qualitätsgrundlagen freigegeben, unter Vorbehalt angenommen oder zurückgewiesen. Mängel
der Lieferung werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufs festgestellt werden können.
Ob ein Sachmangel vorliegt, beurteilt sich nach

  • der verbindlichen Bestellung einschließlich der darin erwähnten Vorschriften (DIN-Norm, Werk-Norm, technischen Lieferbedingungen, Datenblättern, Zeichnungen, etc.)
  • den vereinbarten Spezifikationen,
  • besonders vereinbarten Prüfvorschriften und Prüfmitteln
  • den zusätzlichen Bestellangaben (z. B. Verpackungsvorschriften) und
  • den gesetzlichen Vorschriften.


Liegt ein Sachmangel vor, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Der Lieferant soll nach Erhalt der Bestellunterlagen uns unverzüglich unterrichten, wenn er außer Stande ist, ein oder mehrere Punkte der Bestellvorschriften zu erfüllen.
Der Lieferant bestätigt mit Annahme unserer Bestellung, dass er über geeignete Maßnahmen, insbesondere ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt, um einwandfreie Warenlieferungen und Dienstleistungen entsprechend der vereinbarten Qualität zu gewährleisten. Hierzu gehört z. B. eine ausreichende personelle und technische Ausstattung sowie eine angemessene Organisation im Hinblick auf Fehlerverhütung und Fehlererkennung. Wir werden wir mit den Lieferanten partnerschaftlich, zukunfts- und marktorientiert zusammenarbeiten, um das Ziel der Zufriedenheit unserer Kunden zu erreichen und Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung zu vermeiden.

10. Produkthaftung

Der Lieferant wird uns im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellen, die von Dritten gegen uns wegen des Fehlers einer vom Lieferanten an uns gelieferten Ware geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche bestehen und soweit dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies beinhaltet auch eine Freistellung von den Kosten einer erforderlichen Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung. Die Freistellung deckt sämtliche mit der Inanspruchnahme im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ab, einschließlich solcher der Rechtsverfolgung wie etwa Anwaltskosten in angemessener Höhe.
Soweit der Lieferant gemäß Vereinbarung im Einzelfall verpflichtet ist, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit zu vereinbarender Deckungssumme zu unterhalten, wird er uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

11. Schutzrechte und Urheberrechte

Der Lieferant haftet verschuldensabhängig dafür, dass mit seiner Lieferung gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Im Falle einer Haftung hat er uns unentgeltlich die entsprechende Lizenz vom Inhaber des jeweiligen gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes zu verschaffen und uns auf diesem Weg die Nutzung der gelieferten Ware einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen  im In- und Ausland zu ermöglichen sowie uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Uns gegenüber geltend gemachte Ansprüche Dritter auf Nichtbenutzung gelieferter Waren oder ausgeführter Leistungen berechtigen uns, bereits bezahlte Waren auf Kosten des Lieferanten zurückzugeben und durchgeführte Leistungen zu beseitigen. Von uns geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten. Wir sind berechtigt, Ersatz für uns entstandenen Schaden zu verlangen.

12. Gesetzliche und behördliche Vorschriften

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Gegenstände den gesetzlichen und behördlichen Schutzvorschriften (z.B. Gesetz über technische Arbeitsmittel, EU-Richtlinien, etc.) sowie den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Bei Verletzung dieser Garantie können wir Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

13. Geheimhaltung

Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Konstruktionszeichnungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und sonstige Unterlagen sind vertraulich, unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht und dürfen – auch nach Beendigung des Vertrages - ohne unsere Genehmigung nicht vervielfältigt oder  Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht
werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen auf rechtlich zulässige Art und Weise allgemein bekannt  geworden ist. Waren, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen oder aus von uns ganz oder teilweise von uns bezahlten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten, noch bemustert, noch geliefert werden.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die soeben beschriebene Geheimhaltungspflicht können wir eine von uns nach billigem Ermessen festgesetzte angemessene Vertragsstrafe verlangen, die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

14. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

15. Gültigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten als durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich entsprechen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferungen der Waren durch den Lieferanten ist – vorbehaltlich individueller Vereinbarungen oder etwaiger vereinbarter INCOTERMS - unser Geschäftssitz oder die von uns angegebene Empfangsstelle. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich Bückeburg, Bundesrepublik Deutschland.

17. Anwendbares Recht

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Streitigkeiten oder solchen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen ergeben, die unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen worden sind, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

18. Warenannahme

Mo.-Do. 7.30 - 15.00 Uhr
Fr.          7.30 - 12.00 Uhr

Obernkirchen, März 2009

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